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Präambel

In dem Verein „tagungshaus Rittergut e.V.“ haben sich Personen des öffentlichen Lebens zusammengeschlossen ,
welche die Jugendarbeit und Bildungsarbeit fördern und unterstützen . Das „tagungshaus Rittergut e.V.“ arbeitet auf
der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „tagungshaus Rittergut e. V.“. Er hat seinen Sitz in Lützensömmern – Rittergut und ist
im Vereinsregister Bad Langensalza eingetragen.

§2 Zweck des Vereins

(1) Förderung der Jugendhilfe Beitrag der Befähigung junger Menschen zur Entfaltung und Selbstverwirklichung ihrer
Persönlichkeit. Die Förderung der Schaffung von Kommunikations- und Freizeitzentren.

(2) Förderung der Altenhilfe Verständnis fördern und Hilfen für altersgerechtes Leben zu geben.

(3) Unterstützung hilfsbedürftiger Personen Die Förderung der Toleranz gegenüber allen benachteiligten Gruppen.
Den Gleichheitsgedanken von Mann und Frau zu fördern.

(4) Förderung der internationalen Zusammenarbeit Der Aufbau von nationalen und internationalen Beziehungen und
der Erfahrungsaustausch. Zusammenarbeit mit allen Institutionen, Firmen, Organisationen und Vereinen, welche ihr
Interesse bekunden.

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuer-begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§51ff.AO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines keine Anteile des
Vereinsvermögens erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

(2) Ordentliches Mitglied können natürliche und juristische Personen werden.

(3) Förderndes Mitglied können natürliche und juristische Personen werden. Sie haben Rede- und Antragsrecht,
aber kein Stimmrecht. Sie unterstützen jedoch den Zweck des Vereines.

(4) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben nur ordentliche Mitglieder. Das Stimmrecht eines Mitgliedes
in der Mitgliederversammlung ruht, wenn sich das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Verzug befindet.
Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

§ 5 Beginn/Ende Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung über Einhaltung einer dreimonatigen
Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann nur
ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in groben Maße gegen die Satzung verstößt. Über den Ausschluß eines
Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei
Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grunde, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des „tagungshaus Rittergut e.V.“ sind:

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich hat eine Mitglieder- Hauptversammlung stattzufinden. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn die im Vereinsinteresse erforderlich ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf schriftlichen Antrag von mindestens 30% der stimmberechtigten
Mitglieder, unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt werden. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter
Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch
den Vorstand einzuberufen. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf der Anzahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über
die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ³/4 der in der Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder.
Über den Ablauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter/
Versammlungsleiterin und dem ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 3 eingeschriebenen Einzelmitgliedern. Der Vorstand unterhält eine Geschäftsstelle.

(2) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Der § 181 BGB kommt innerhalb des Vereins
nur in Einzelfällen, nach vorheriger Zustimmung der Mitgliederversammlung, zur Anwendung.

(3) Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne
des § 26 BGB.

(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Vorstand.

§ 9 Kassenprüfung

Aufgabe des von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfers ist es, jährlich mindestens einmal eine Prüfung
der Bücher und der Kasse vorzunehmen und darüber die Mitgliederversammlung zu berichten. Die Entlastung des
Vorstandes hinsichtlich wirtschaftlicher Angelegenheiten kann auf Antrag des Kassenprüfers von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit nach Vorlage der Jahresrechnung erteilt werden.

§ 10 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind
auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft
zwecks Verwendung für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke, insbesondere für Zwecke der Jugendhilfe.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen
davon unberührt und wirksam.

§ 13 Gerichtsstand/Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bad Langensalza.


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