Präambel In dem Verein „tagungshaus Rittergut e.V.“ haben sich Personen des öffentlichen Lebens zusammengeschlossen , welche die Jugendarbeit und Bildungsarbeit fördern und unterstützen . Das „tagungshaus Rittergut e.V.“ arbeitet auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. §1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen „tagungshaus Rittergut e. V.“. Er hat seinen Sitz in Lützensömmern – Rittergut und ist im Vereinsregister Bad Langensalza eingetragen. §2 Zweck des Vereins (1) Förderung der Jugendhilfe Beitrag der Befähigung junger Menschen zur Entfaltung und Selbstverwirklichung ihrer Persönlichkeit. Die Förderung der Schaffung von Kommunikations- und Freizeitzentren. (2) Förderung der Altenhilfe Verständnis fördern und Hilfen für altersgerechtes Leben zu geben. (3) Unterstützung hilfsbedürftiger Personen Die Förderung der Toleranz gegenüber allen benachteiligten Gruppen. Den Gleichheitsgedanken von Mann und Frau zu fördern. (4) Förderung der internationalen Zusammenarbeit Der Aufbau von nationalen und internationalen Beziehungen und der Erfahrungsaustausch. Zusammenarbeit mit allen Institutionen, Firmen, Organisationen und Vereinen, welche ihr Interesse bekunden. §3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuer-begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§51ff.AO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. (3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (6) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. § 4 Mitgliedschaft (1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. (2) Ordentliches Mitglied können natürliche und juristische Personen werden. (3) Förderndes Mitglied können natürliche und juristische Personen werden. Sie haben Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht. Sie unterstützen jedoch den Zweck des Vereines. (4) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben nur ordentliche Mitglieder. Das Stimmrecht eines Mitgliedes in der Mitgliederversammlung ruht, wenn sich das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Verzug befindet. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. § 5 Beginn/Ende Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung über Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann nur ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in groben Maße gegen die Satzung verstößt. Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grunde, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. § 6 Organe des Vereins Die Organe des „tagungshaus Rittergut e.V.“ sind: 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand § 7 Die Mitgliederversammlung Mindestens einmal jährlich hat eine Mitglieder- Hauptversammlung stattzufinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn die im Vereinsinteresse erforderlich ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf schriftlichen Antrag von mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt werden. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ³/4 der in der Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder. Über den Ablauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter/ Versammlungsleiterin und dem ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist. § 8 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus 3 eingeschriebenen Einzelmitgliedern. Der Vorstand unterhält eine Geschäftsstelle. (2) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Der § 181 BGB kommt innerhalb des Vereins nur in Einzelfällen, nach vorheriger Zustimmung der Mitgliederversammlung, zur Anwendung. (3) Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. (4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. (5) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Vorstand. § 9 Kassenprüfung Aufgabe des von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfers ist es, jährlich mindestens einmal eine Prüfung der Bücher und der Kasse vorzunehmen und darüber die Mitgliederversammlung zu berichten. Die Entlastung des Vorstandes hinsichtlich wirtschaftlicher Angelegenheiten kann auf Antrag des Kassenprüfers von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit nach Vorlage der Jahresrechnung erteilt werden. § 10 Mitgliedsbeitrag Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig. § 11 Auflösung des Vereins Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke, insbesondere für Zwecke der Jugendhilfe. § 12 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und wirksam. § 13 Gerichtsstand/Erfüllungsort Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bad Langensalza. |
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